Insbesondere bleiben freiwillige Ausreisen möglich. Es erscheint gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht als angezeigt, bereits jetzt von einer stabilen, definitiv bestimmbaren Unzumutbarkeit auszugehen und infolgedessen von einer Landesverweisung abzusehen. Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art.