Er verbleibt damit bis auf Weiteres in Haft. Zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D_5705/2010 vom 17. September 2013 die Zumutbarkeit der Rückführung nach Mogadishu bejahte (E. 8.5.6. des genannten Urteils), diese Zumutbarkeit in späteren Urteilen wieder verneinte, sich die Umstände also auch in Somalia ändern können. Die Kammer kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Situation in Somalia im Allgemeinen und im Gebiet um Mogadishu im Speziellen mittel- bis langfristig entwickeln wird.