je mit Hinweisen, Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei er sich seit dem 19. Dezember 2022 in Haft befindet. Er verbleibt damit bis auf Weiteres in Haft.