Die Situation hat sich seit Jahren in Somalia nicht verändert, was einerseits den aktuellen Reisehinweisen des EDA zu entnehmen ist, aber auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia, insbesondere zu Mogadischu. Dieses Vollzugshindernis führt jedoch nur dann zum Verzicht auf eine Landesverweisung, falls die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen, Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit Hinweisen).