644 unten, pag. 645). Aus demselben Grund verneinte das SEM am 13. März 2020 erneut den Vollzug der Wegweisung (Bericht SEM vom 11. Februar 2025, pag. 880 f.). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob auch aktuell eine Unzumutbarkeit zu bejahen ist und wenn ja, ob die Situation als stabil zu qualifizieren ist. Die Situation hat sich seit Jahren in Somalia nicht verändert, was einerseits den aktuellen Reisehinweisen des EDA zu entnehmen ist, aber auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia, insbesondere zu Mogadischu.