60 28.3.6 Andere Vollzugshindernisse Der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar, wenn die Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet wären. Es ist denn auch so, dass das SEM aufgrund der Unzumutbarkeit den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtete und die vorläufige Aufnahme anordnete (SEM-Entscheid vom 10. Juli 2009, pag. 644 unten, pag.