EMRK geltend zu machen, sondern die prekären Lebensumstände in Somalia im Allgemeinen aufzuwerfen (vgl. hierzu E. V.28.3.6 hiernach). Konkrete, gegen ihn gerichtete potenzielle Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren konnte der Beschuldigte demgegenüber schon anlässlich seines Gesuchs um Asyl keine benennen und sind auch aktuell nicht erkennbar. Damit findet auch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot keine Anwendung.