83 Abs. 3 AIG denn auch fest, dass der Vollzug einer Wegoder Ausweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Garantien der Ausweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschuldigte erklärte vor oberer Instanz, eine Rückkehr nach Somalia bedeute Sterben auf der Strasse (pag. 903 Z. 230 f.). Damit scheint er aber nicht eine individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend zu machen, sondern die prekären Lebensumstände in Somalia im Allgemeinen aufzuwerfen (vgl. hierzu E. V.28.3.6 hiernach).