59 Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.4.). Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot per se nicht greifen kann. 28.3.5 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss Art.