sodann das Asylgesuch ab, mit der Begründung, dass aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation, so wie sie vom Beschuldigten geschildert worden sei, kein Asyl gewährt werde. Hingegen wurde die vorläufige Aufnahme verfügt (pag. 642 ff.). 28.3.4 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit.