58 rechtmässig sei. Es führte weiter aus, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somalia für die Vollzugsbehörden zwar aufwändig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig sei (mit Verweis u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020 E-591/2018). Ebenfalls sei eine freiwillige Rückkehr möglich.