H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E- 6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Auch im aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-8015/2024 vom 10. Februar 2025 wird diese Einschätzung, insbesondere zu Puntland, bestätigt (E.8.2.1 des genannten Urteils).