Sodann bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 E. 1.3). Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung ist folglich hoch zu gewichten. Wie die Härtefallprüfung ergeben hat, erschöpfen sich die privaten Verbleibeinteressen des Beschuldigten primär aus seiner inzwischen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz.