Der Beschuldigte ist vorbestraft, hat bereits in der Vergangenheit wie auch im Rahmen des Anlassdelikts eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt und es ist aufgrund seiner schwierigen Lebensumstände in der Schweiz von einem moderaten Rückfallrisiko im Rahmen der bisherigen Delinquenz auszugehen. Gemäss Bundesgericht genügt (im Zusammenhang mit Ersttätern) bei schweren Straftaten auch bereits ein geringes Risiko, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.6).