4 StGB, weshalb er seinem Verschulden entsprechend zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Beschuldigte ist vorbestraft, hat bereits in der Vergangenheit wie auch im Rahmen des Anlassdelikts eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt und es ist aufgrund seiner schwierigen Lebensumstände in der Schweiz von einem moderaten Rückfallrisiko im Rahmen der bisherigen Delinquenz auszugehen.