Der Beschuldigte hat mit dem vorliegenden Anlassdelikt in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Zwar liegt sein Verschulden im leichten Bereich, indes erfüllt der Beschuldigte den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB, weshalb er seinem Verschulden entsprechend zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.