55 28.2.9 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen vorliegend die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Der Beschuldigte hat mit dem vorliegenden Anlassdelikt in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.