In Anbetracht dessen, dass er die Landessprache spricht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut zu sein scheint, erscheint der Aufbau eines Lebens in Somalia nach dem Strafvollzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hingegen müssen die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz als schwierig bezeichnet werden. Schliesslich erachtet die Kammer auch die Rückfallgefahr vorliegend als realistisch ein. Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen.