Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat eine gewisse Gewaltbereitschaft demonstriert. Sein Vollzugsverhalten gibt kaum Anlass zu Bemerkungen, jedoch musste der Beschuldigte wiederholt wegen Cannabiskonsums sanktioniert werden. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer grundsätzlich möglich, wenn auch mit Schwierigkeiten verbunden. In Anbetracht dessen, dass er die Landessprache spricht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut zu sein scheint, erscheint der Aufbau eines Lebens in Somalia nach dem Strafvollzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen.