In sozialer und beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht integrieren. Er verfügt über keinen Ausbildungsabschluss und ging bis zu seiner Inhaftierung keiner regelmässigen Arbeit nach, wusste also seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die geglückte sprachliche Integration über all die Jahre nicht zu nutzen. Auch in sozialer Hinsicht kann der Beschuldigte nicht als integriert bezeichnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche Kontakte er in der Schweiz überhaupt pflegt. Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat eine gewisse Gewaltbereitschaft demonstriert.