Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Resozialisierung des Beschuldigten in Somalia nicht zuletzt aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und Sicherheitslage durchaus mit einer Härte verbunden ist. Immerhin verfügt er über die sprachlichen Voraussetzungen, welche die Chancen auf eine Wiedereingliederung immerhin nicht als unmöglich erscheinen lassen. 28.2.7 Gesundheitszustand Der Beschuldigte befand und befindet sich in einem guten gesundheitlichen Zustand (pag. 886). Folglich steht der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.