54 kein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Somalia. Zu Onkeln und Tanten hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb fraglich ist, inwiefern diese ihm bei der Widereingliederung behilflich sein könnten. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Resozialisierung des Beschuldigten in Somalia nicht zuletzt aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und Sicherheitslage durchaus mit einer Härte verbunden ist.