Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass es auch im aktuellen Verfahren um ein Vermögensdelikt mit ausgeprägten Gewaltelementen gehe und es nur dem Zufall und raschen und kompetenten Eingreifen der Hilfs- und Rettungskräfte zu verdanken sei, dass der Beschuldigte sich letzten Endes nicht wegen eines Tötungsdelikts zu verantworten habe. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten inzwischen Jahre zurückliegen und in die Entwicklungsphase als junger Erwachsener fallen. Die nun vorliegende Tat ist die erste und auch einzige nach über acht Jahren straffreiem Verhalten.