Rückfallgefahr Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte u.a. wegen BetmG-Widerhandlungen, Raufhandels und Hehlerei vorbestraft (pag. 891 ff.). Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass es auch im aktuellen Verfahren um ein Vermögensdelikt mit ausgeprägten Gewaltelementen gehe und es nur dem Zufall und raschen und kompetenten Eingreifen der Hilfs- und Rettungskräfte zu verdanken sei, dass der Beschuldigte sich letzten Endes nicht wegen eines Tötungsdelikts zu verantworten habe.