Diesbezüglich sagte der Beschuldigte vor oberer Instanz aus, in Somalia nur Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben, als diese noch dort gelebt habe. Zu Tanten oder Onkeln habe er demgegenüber keinen Kontakt (pag. 903 Z. 236 f. und 240). Zusammenfassend scheint der Beschuldigte weder in der Schweiz noch im Somalia intakte und enge familiäre Beziehungen zu unterhalten. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sprechen folglich nicht für einen Härtefall. 28.2.5 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr