Im Weiteren ist den Akten zur sozialen Integration des Beschuldigten nur wenig Aufschlussreiches zu entnehmen. Insgesamt ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass der Beschuldigte wenige bis keine sozialen Kontakte pflegt, war er vor der Inhaftierung auch nicht in einem Sportverein oder einem anderen Verein aktiv noch erwähnte er einen gefestigten Freundes- bzw. Kollegenkreis. Vor der Staatsanwaltschaft sprach er lediglich einmal von einer Kollegin (pag. 162 Z. 264 f.).