Soziale Integration Aufgrund seiner inzwischen rund 17-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wird beim Beschuldigten eine gewisse sprachliche Integration vorausgesetzt. Dieser spricht denn auch gut Deutsch und konnte der oberinstanzlichen Einvernahme ohne Dolmetscher problemlos folgen. Seine sprachliche Integration in der Schweiz kann folglich als gelungen bezeichnet werden. Weiter spricht der Beschuldigte nebst seiner Muttersprache Somali ein bisschen Arabisch (pag. 537 Z. 15). Im Weiteren ist den Akten zur sozialen Integration des Beschuldigten nur wenig Aufschlussreiches zu entnehmen.