Mit Verfügung des SEM vom 10. Juli 2009 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Gemäss dem Bericht des SEM vom 11. Februar 2025 galt der Beschuldigte vom 6. Dezember 2016 bis 1. April 2017 sowie vom 28. April bis 7. November 2017 als verschwunden.