66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).