Auch die neusten Berichte würden aufzeigen, dass der Beschuldigte keine asylrechtliche Gefährdung habe geltend machen können. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia sei aufwändig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr eine gegen Art. 3 EMRK widerlaufende Behandlung drohen könnte. Es liege nach dem Gesagten kein unechter Härtefall vor (pag. 906).