Aktuelle Berichte der Migrationsbehörden würden aufzeigen, dass der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling sei und der Wegweisungsvollzug vorläufig aufgeschoben worden sei. Dieser Status alleine begründe keinen unechten Härtefall, dem Beschuldigten sei eine freiwillige Ausreise möglich. Man dürfe nicht damit beginnen, von Landesverweisungen einzig aufgrund des Umstands, dass Beschuldigte die freiwillige Ausreise nicht antreten würden, abzusehen. Auch die neusten Berichte würden aufzeigen, dass der Beschuldigte keine asylrechtliche Gefährdung habe geltend machen können.