Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe völlig zu Recht dargelegt, dass beim Beschuldigten kein echter Härtefall vorliege; auf diese vorinstanzlichen Ausführungen könne vollumfänglich verwiesen werden. Hingegen habe sie zu Unrecht einen unechten Härtefall angenommen und von der Landesverweisung abgesehen. Aktuelle Berichte der Migrationsbehörden würden aufzeigen, dass der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling sei und der Wegweisungsvollzug vorläufig aufgeschoben worden sei.