Der Beschuldigte habe auch keine engen Verbindungen zur Region oder wirkungsvolle Unterstützung durch Familienmitglieder oder Freunde. Da bis Ende eines allfälligen Strafvollzugs auch keine Änderungen dieser Verhältnisse zu erwarten seien, würden Art. 25 BV und Art. 3 EMRK dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen, weshalb diese nicht ausgesprochen werden dürfe (pag. 906). 27.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe völlig zu Recht dargelegt, dass beim Beschuldigten kein echter Härtefall vorliege;