Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen und der Beschuldigte stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz dar. Auch aufgrund der zu Gunsten des Beschuldigten ausfallenden Interessenabwägung müsse folglich von einer Landesverweisung abgesehen werden. Schliesslich habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend ein unechter Härtefall vorliege. Das SEM habe ausgeführt, dass grundsätzlich nur eine freiwillige Ausreise möglich und der eigentliche Wegweisungsvollzug hingegen