Ein Härtefall sei insgesamt zu bejahen. Bei der Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Medikamente für seine kranke und inzwischen verstorbene Mutter habe beschaffen wollen. Er habe nicht aus selbstsüchtigen Motiven gehandelt und weise keine hohe kriminelle Energie auf. Die Verletzung der Privatklägerin sei unabsichtlich geschehen. Es liege keine Rückfallgefahr und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten vor. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen und der Beschuldigte stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz dar.