43 Abs. 1 StGB). Schon aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 24.3 Anrechnung der Haft Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen (19. Dezember 2022 bis 3. Mai 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 4. Mai 2023 vorzeitig angetreten hat. 48 V. Landesverweisung