Eine eigentliche notstandsähnliche Situation, die dem Beschuldigten keine andere Wahl als die vorliegende Straftat liess, lag nicht vor. Sodann kann nach Ansicht der Kammer von achtenswerten Beweggründen ohnehin nicht mehr die Rede sein, wenn der Beschuldigte für sein persönliches Anliegen derart schwerwiegende Verletzungen anderer Personen in Kauf nimmt. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich daher auch nicht als verhältnismässig. Es bestehen folglich keine achtenswerten Beweggründe, die strafmildernd zu berücksichtigen wären. 24.1 Fazit Freiheitsstrafe Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.