Die Angaben des Beschuldigten zur Krankheit seiner Mutter und seinen bisherigen Bemühungen um finanzielle Unterstützung blieben nach Auffassung der Kammer insgesamt eher vage und unbelegt, weshalb offenbleiben muss, inwiefern seine Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst unter Annahme, dass auf diese Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre, hätte es – wie bereits dargelegt – durchaus andere, legale Möglichkeiten gegeben, die kranke Mutter zu unterstützen. Eine eigentliche notstandsähnliche Situation, die dem Beschuldigten keine andere Wahl als die vorliegende Straftat liess, lag nicht vor.