47 Art. 47. Vor allem muss der Täter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und zwischen seinen Motiven sowie dem Wert des von ihm verletzten Rechtsguts abwägen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 13 m. H.). Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz zu Protokoll, er habe den Handtaschenraub begangen, weil er seiner kranken Mutter habe Geld für Medikamente schicken wollen (pag. 900 Z. 101 f.).