a StGB). Ob ein Beweggrund achtenswert ist, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist. Hinter der Handlung des Täters liegt «irgendwie ein positiver Wert». Achtenswert muss bloss der verfolgte Zweck und nicht die Tat selbst sein. Der achtenswerte Beweggrund kommt nur als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn er effektiv die Schuld herabsetzt, mithin den Täter deswegen ein erkennbar wesentlich geringerer Schuldvorwurf trifft, als denjenigen, der ohne diesen Beweggrund gehandelt hat.