24. Strafmilderungsgründe Liegen ausserordentliche gewichtige Gründe vor, erweist sich der ordentliche Strafrahmen als zu eng, weshalb der Richter ermächtigt wird, über das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens hinauszugehen oder das Mindestmass zu unterschreiten (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 1 zu Art. 48 StGB). Das Gericht mildert die Strafe unter anderem, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen (Ziff. 1) oder in schwerer Bedrängnis (Ziff. 2) gehandelt hat (Art. 48 Bst. a StGB).