46 sich beim Geständnis nicht um einen Strafmilderungs-, sondern um einen Strafminderungsgrund handelt. Strafminderung bezeichnet nun aber gerade die Herabsetzung des Strafmasses innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (so bspw. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., vor Art. 48 N 2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund dessen besteht kein Raum, die Mindeststrafe von fünf Jahren zu unterschreiten, weshalb eine Reduktion von 30 Tagen auf eben diese fünf Jahre erfolgt. 23.3 Strafempfindlichkeit