Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten infolgedessen eine Reduktion von rund 1/3 (pag. 764, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Geständnis vorliegend strafmindernd berücksichtigt werden kann, erfolgte es doch bereits zu Beginn der Untersuchung, war vollumfänglich sowie mit Reue und Einsicht verbunden. Grundsätzlich wäre demnach eine substanzielle Reduktion der Strafe vorzunehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer den Strafrahmen von einer Mindeststrafe von 5 Jahren vorliegend nicht unterschreiten darf, da es