Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Strafverfahren anständig, kooperativ und respektvoll verhalten, was jedoch erwartet werden dürfe und daher neutral bewertet werde. Weiter legte sie dar, der Beschuldigte habe ein ziemlich umfassendes Geständnis abgelegt und dies nicht nur in Bezug auf die geringfügigen Taten, sondern auch hinsichtlich des Raubüberfalls. Dieses Geständnis sei sodann bereits ab Beginn der Strafuntersuchung erfolgt und habe damit das Verfahren deutlich erleichtert und beschleunigt. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten infolgedessen eine Reduktion von rund 1/3 (pag.