Mit dem von ihm erwirtschafteten Arbeitsentgelt pflege der Beschuldigte einen guten Umfang. Zur Freizeitgestaltung wird erwähnt, dass der Beschuldigte gelegentlich die Möglichkeit des täglichen Hofgangs nutze und zu Miteingewiesenen gute Kontakte pflege. Hingegen habe der Beschuldigte bis anhin keine Besuchende empfangen, pflege aber regelmässige telefonische Kontakte zur Aussenwelt. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Strafverfahren anständig, kooperativ und respektvoll verhalten, was jedoch erwartet werden dürfe und daher neutral bewertet werde.