BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen die Vorstrafen in der Zwischenzeit lange zurück, weshalb diese, wenn überhaupt, noch marginal straferhöhend zu berücksichtigen wären. Aufgrund der folgenden Ausführungen erübrigen sich hierzu jedoch weitere Bemerkungen. 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zur aktuellen Situation ist zunächst der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt [JVA] Burgdorf vom 21. Februar 2025 (pag. 886 f.) zu erwähnen.