Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen.