162 Z. 268 und 271). Der Beschuldigte ist vorbestraft (pag. 891 ff.). So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2014 wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, Raufhandels und Hehlerei verurteilt.