Der Beschuldigte betrat am 21. Dezember 2022 trotz gültigem Hausverbot vom 15. Oktober 2022 die L.________-Filiale an der K.________(Strasse) in 2505 Biel (pag. 752). Diese Handlung entspricht dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien (S. 49), welche bei Missachtung eines schriftlichen Hausverbots von 15 Strafeinheiten ausgeht (die Vorinstanz ging von 25 Strafeinheiten aus [pag. 763], welche für die Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers vorgesehen ist).