Die Deliktssumme von CHF 203.00 Franken befindet sich vorliegend vergleichsweise zwar im Bagatellbereich, allerdings wollte der Beschuldigte so viele finanziellen Mittel der Privatklägerin wie nur möglich für die eigenen, pekuniären Bedürfnisse beziehen und wurde nur durch die Sperrung der Karte der Privatklägerin gestoppt. Er ging beharrlich und mit einer gewissen Dreistigkeit vor. So bezahlte er mehrmals innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums mit der P.________(Bankkarte) der Privatklägerin und versuchte dies weitere Male.